Dasselbe gilt in Bezug auf Art. 100 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1), der hier aber ohnehin nicht als gesetzliche Grundlage für einen Massnahmenvollzug in einem Drittstaat herangezogen werden könnte, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dort eine bessere Resozialisierung zu erreichen wäre (vgl. auch Rechtsgutachten RÜTSCHE, Rz. 47 f.). Die Aufhebung der Verfügung vom 8. Januar 2025 vermöchte dem Beschwerdeführer somit keinen praktischen Nutzen einzutragen. - 13 -