Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei dringend auf eine im Sigma Zentrum Bad Säckingen durchzuführende psychiatrische Behandlung angewiesen. Selbst wenn die Verfügung des AJV vom 8. Januar 2025 aufgehoben und damit die Aufhebung der stationären Massnahme rückgängig gemacht würde, könnte dies nicht zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer eine Einweisung ins Sigma Zentrum Bad Säckingen erwirken könnte.