Die Beendigung der Massnahme gereicht dem Beschwerdeführer zum Vorteil, nicht zum Nachteil; er wird dadurch nicht beschwert. Im Gegenteil fällt die Belastung durch die strafrechtliche Sanktion mit dem Aufhebungsentscheid gerade weg (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2011.332 vom 22. März 2012, Erw. 3c). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei dringend auf eine im Sigma Zentrum Bad Säckingen durchzuführende psychiatrische Behandlung angewiesen.