3.3. Das AJV hat mit Verfügung vom 8. Januar 2025 die stationäre therapeutische Massnahme aufgehoben. Die vom Bezirksgericht Aarau mit Entscheid vom 4. April 2024 gegen den Beschwerdeführer angeordnete strafrechtliche Massnahme fällt damit dahin. Der Beschwerdeführer ist somit von einem Eingriff in seine Freiheitsrechte befreit (MARIANNE HEER, Beendigung therapeutischer Massnahmen: Zuständigkeiten und Verfahren, in: AJP 2017 S. 604). Die Aufhebung einer Sanktion stellt grundsätzlich keine Belastung des Beschwerdeführers dar, weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht. Die Beendigung der Massnahme gereicht dem Beschwerdeführer zum Vorteil, nicht zum Nachteil;