I/1.2.1 mit Hinweisen). Ausnahmsweise ist auf eine Beschwerde unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses dennoch einzutreten, wenn sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder vergleichbaren Umständen jederzeit wieder stellen kann, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung der Rechtsfrage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Inte- - 12 - resse liegt (BGE 147 I 478, Erw. 2.2 mit Hinweisen; AGVE 2013, S. 279, Erw. I/1.2.1 mit Hinweisen).