gelten. Im Übrigen kann es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, eine Rechtsfrage rein theoretisch zu entscheiden, wenn dieselbe Frage Bestandteil eines selbständigen Haftungsprozesses zu bilden vermag (vgl. BGE 118 Ia 488, Erw. 1c mit Hinweis). Folglich ist auf den Antrag auf vorsorgliche Beweisabnahme nicht einzutreten. 3. 3.1. Des Weiteren verlangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 28. Januar 2025, die Verfügung des AJV vom 8. Januar 2025 betreffend Aufhebung der Massnahme sei aufzuheben.