Soweit der Beschwerdeführer die vorsorgliche Beweisabnahme und damit einhergehend das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens verlangt, soll dieser Antrag zweifellos dazu dienen, seine angeblichen Schadenersatzansprüche in einem allfälligen Haftungsprozess gegenüber dem Staat zu beweisen. Dies zeigt sich mitunter auch darin, dass er diesbezüglich auf § 63 VRPG und damit auf die Bestimmungen zum Klageverfahren verweist. Nachdem nicht auf den Entschädigungsantrag eingetreten werden kann, muss dies auch für den damit zusammenhängenden und dementsprechend dessen Schicksal teilenden Antrag auf vorsorgliche Beweisabnahme - 11 -