I/6). Dass der Beschwerdeführer für sein Begehren um Ausrichtung einer Haftentschädigung den Klageweg beschreiten muss, anerkennt er im Übrigen selbst (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Dezember 2024, S. 8; Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Januar 2025, S. 5). Auf das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers kann somit nicht eingetreten werden.