2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass kein Anlass mehr besteht, das Beschwerdeverfahren betreffend Ausrichtung einer Haftentschädigung weiterhin zu sistieren, nachdem die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bereits betreffend den Antrag auf vorsorgliche Beweisabnahme aufgehoben wurde (vgl. Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2025). Dementsprechend ist die Sistierung auch in dieser Hinsicht aufzuheben.