Die Beschwerde wurde in dieser Hinsicht mit rechtskräftigem Teil-/Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2024 mangels funktioneller Zuständigkeit ans DVI, Generalsekretariat, zur Beurteilung überwiesen und ist dort nach wie vor hängig (DVIRD.25.15). Dementsprechend ist auf die Rechtsbegehren 1a und 2 nicht einzutreten. Damit erübrigt es sich, diesbezüglich vorsorgliche Massnahmen i.S.v. § 20 VRPG zu treffen. - 10 -