Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Januar 2025 die Einweisung ins Sigma Zentrum Bad Säckingen beantragt (Rechtsbegehren 2). Dass und aus welchen Gründen eine Versetzung respektive eine Einweisung ins Sigma Zentrum Bad Säckingen nicht in Frage kommt, hat das AJV mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 entschieden. Die Beschwerde wurde in dieser Hinsicht mit rechtskräftigem Teil-/Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2024 mangels funktioneller Zuständigkeit ans DVI, Generalsekretariat, zur Beurteilung überwiesen und ist dort nach wie vor hängig (DVIRD.25.15).