Soweit der Beschwerdeführer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Januar 2025 erneut die Feststellung einer Rechtsverzögerung bezüglich seines Gesuchs vom 29. April 2024 beantragt (Rechtsbegehren 1a), wurde seine Beschwerde in dieser Hinsicht mit rechtskräftigem Teil-/Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.443 vom 23. Dezember 2024 ans DVI, Generalsekretariat, überwiesen. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Januar 2025 die Einweisung ins Sigma Zentrum Bad Säckingen beantragt (Rechtsbegehren 2).