Eine direkte Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegen (erstinstanzliche) Entscheide des AJV ist nur in Anwendungsfällen von § 55a Abs. 2 EG StPO gegeben. Diese Ausnahmen betreffen die Kosten des Vollzugs, die Aufhebung einer Massnahme, die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug und den Aufschub der Landesverweisung. In allen anderen Fällen bleibt es beim Grundsatz, wonach zuerst der verwaltungsinterne Instanzenzug vollständig durchlaufen werden muss. Das gilt namentlich auch für Entscheide betreffend Rechtsverzögerung oder Versetzung im Straf- oder Massnahmenvollzug.