6. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 4. März 2025 auf das Erstatten einer Replik, wobei er am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festhielt. 7. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. April 2025 wurde das AJV um Mitteilung ersucht, ob die stationäre Massnahme mit Verfügung vom 8. Januar 2025 folgenlos aufgehoben worden sei oder es sich einen Antrag vorbehalte, wonach das Sachgericht über die Rechtsfolgen der Aufhebung der stationären Massnahme zu befinden habe. 8. Das AJV teilte dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. Mai 2025 mit, dass die Aufhebung der Massnahme folgenlos erfolgt sei.