4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Februar 2025 wurden die Beschwerdeverfahren WBE.2024.443 und WBE.2025.47 vereinigt. Zudem wurde die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens WBE.2024.443 aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer einen sofortigen Entscheid betreffend seinen Antrag auf vorsorgliche Beweisabnahme verlangt, und das AJV wurde zur Beschwerdeantwort und Aktenvorlage aufgefordert. 5. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 übermittelte das AJV aufforderungsgemäss die Akten, erstattete die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.