2. Gegen die Verfügung des AJV vom 8. Januar 2025 (Begründung vom 20. Januar 2025) liess der Beschwerdeführer am 28. Januar 2025 zwei identische Beschwerden beim DVI sowie beim Regierungsrat erheben und folgende Anträge stellen: -7- 1a. Es sei festzustellen, dass von Seiten der Beschwerdegegnerin bezüglich des Gesuches des Beschwerdeführers vom 29. April 2024 eine ungebührliche Rechtsverzögerung vorliegt. 1b. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2025 (69892 STV.2023.3620) sei aufzuheben.