7. In der Folge gelangte der Beschwerdeführer erneut ans Verwaltungsgericht und beantragte mittels Eingabe vom 4. Februar 2025, es seien die Rechtsbegehren 2a (samt Verfahrensantrag 1) und 3b nun zu behandeln und darüber zu entscheiden. Gleichzeitig übermittelte er dem Verwaltungsgericht die beim Regierungsrat gegen die Verfügung des AJV vom 8. Januar 2025 eingereichte Beschwerde vom 28. Januar 2025 (siehe dazu hinten, lit. C/1 ff.). 8. Am 25. Februar 2025 nahm das AJV zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2025 Stellung.