oder Aufhebung der stationären Massnahme sistiert hat. Aus Sicht des Beschwerdeführers stelle diese Sistierung (faktisch) eine Ablehnung des Antrags auf Erlass einer Anordnung vorsorglichen Charakters dar, weshalb nun der Weg frei sei, wonach das Verwaltungsgericht diesen Antrag gemäss Eingabe vom 18. Dezember 2024 behandeln und die entsprechende Sistierung aufheben könne. 6. Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass und aus welchen Gründen in Bezug auf seine Eingabe vom 27. Januar 2025 aktuell kein Handlungsbedarf bestehe.