4. Am 9. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer in die Freiheit entlassen (siehe hinten lit. C/1; Eingabe respektive E-Mail des AJV an das Verwaltungsgericht vom 9. respektive 28. Januar 2025). Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 hielt der Instruktionsrichter fest, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorläufig sistiert bleibe, bis das Bundesgericht über die Beschwerde vom 30. Dezember 2024 entschieden und die Akten an das Verwaltungsgericht retourniert habe.