Die Beschwerde wurde diesbezüglich (sowohl bezüglich des Begehrens in der Hauptsache als auch bezüglich des Begehrens um vorsorgliche Massnahmen i.S. des ersten Verfahrensantrags) zuständigkeitshalber an das DVI, Generalsekretariat, überwiesen. Im Übrigen wurde das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des DVI, Generalsekretariat, über das Rechtsbegehren 2a sistiert und die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde dem Endentscheid vorbehalten. 3. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesgericht.