Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.443 WBE.2025.47 / jl / jb (69892 / STV.2023.3620) Art. 79 Urteil vom 21. Mai 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Busslinger Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Patrick Wagner, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Gesuch um Feststellung einer Rechts- verzögerung sowie um Versetzung, Haftentlassung, Haftentschädigung und vorsorgliche Beweisabnahmen im Verfahren um Vollzug einer statio- nären Massnahme / Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung des Voll- zuges der stationären Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB Entscheide des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justiz- vollzug, vom 11. Dezember 2024 und vom 8. Januar 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Das Bezirksgericht Aarau sprach A._____ am 4. April 2024 der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie der mehrfachen Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (abzüglich 111 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie 203 Tage vorzeitiger Massnah- menvollzug). Ferner ordnete es gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) eine statio- näre psychiatrische Behandlung an, unter gleichzeitigem Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme (Beschwerdebei- lage 4; Vorakten, act. 02 040 ff.). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft, nachdem der Verfahrensleiter der Abteilung Strafgericht des Obergerichts auf eine Berufung des Beschuldigten mit Verfügung vom 13. Juni 2024 nicht eingetreten und diese Verfügung unangefochten geblieben war (Ver- fahren SST.2024.96; Vorakten, act. 02 034). 2. Am 31. August 2023 bewilligte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau A._____ den vorzeitigen Massnahmenvollzug, wobei er vorerst im Bezirksgefängnis Kulm untergebracht war (Vorakten, act. 02 018 ff.). Per 9. Januar 2024 wurde er ins Bezirksgefängnis Zofingen, am 17. Januar 2024 wiederum ins Bezirksgefängnis Kulm und am 26. Februar 2024 ins Zentralgefängnis Lenzburg versetzt (Vorakten, act. 04 008 ff., 04 011 ff., 04 014 f.). Nachdem A._____ am 20. März 2024 ein Haftentlas- sungsgesuch gestellt hatte, wurde er mit Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 (im Zentralgefängnis Lenzburg) in Sicherheitshaft zurückversetzt (Vorakten, act. 02 029 ff.). Eine gegen die Sicherheitshaft gerichtete Beschwerde wies das Obergericht, Beschwerdekammer in Straf- sachen, mit Entscheid SBK.2024.104 vom 25. April 2024 ab, soweit es da- rauf eintrat (Vorakten, act. 09 054 ff.). 3. Mit Eingabe vom 29. April 2024 liess A._____ beim Departement Volks- wirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug (nachfolgend: AJV), die sofortige Einweisung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen (D) sowie eine entsprechende Kostengutsprache beantragen (Vorakten, act. 09 032 ff.). Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 leitete das AJV diese Eingabe zuständig- keitshalber an das Bezirksgericht Aarau weiter (Vorakten, act. 12 012). Am 8. Mai 2024, 14. Mai 2024 sowie 5. Juli 2024 ersuchte A._____ das Bezirksgericht Aarau um Gutheissung der gestellten Rechtsbegehren res- pektive um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung (Vorakten, act. 09 030 f., 09 050 f., 09 123). Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 gelangte er -3- zudem an das Obergericht und äusserte, er gehe davon aus, dass dieses für die Beantwortung seines Antrags vom 29. April 2024 zuständig sei. Fer- ner liess er (durch seine amtliche Verteidigerin) mit Eingabe vom 8. Juli 2024 erneut ein Haftentlassungsgesuch stellen und eventualiter die sofor- tige Einweisung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen beantragen (Vorak- ten, act. 02 034). Mit Verfügung des Obergerichts, Abteilung Strafgericht, SST.2024.96 vom 15. Juli 2024 wurde das Haftentlassungsgesuch bzw. das Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug ab- gewiesen (Vorakten, act. 02 033 ff.). 4. Nachdem A._____ einen Rechtsmittelverzicht in Bezug auf den Nichteintretensentscheid des Obergerichts vom 13. Juni 2024 erklärt hatte, ersuchte er das AJV mit Schreiben vom 23. Juli 2024, seinen Antrag vom 29. April 2024 zu beantworten (Vorakten, act. 09 077 ff.). Mit Schreiben vom 7. August 2024 teilte das AJV A._____ mit, dass auf sein Begehren erst eingegangen werden könne, wenn der vorzeitige Massnahmenvollzug (erneut) bewilligt worden sei oder die Rechtskraftbescheinigung des einschlägigen Urteils vorliege (Vorakten, act. 09 080). Am 30. August 2024 liess A._____ eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Regierungsrat einreichen (Vorakten, act. 09 085 ff.). 5. Am 4. September 2024 ging das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 beim AJV ein (Vorakten, act. 02 052). Mit Voll- zugsbefehl des AJV vom 5. September 2024 wurde A._____ zum Vollzug der stationären Massnahme rückwirkend ab dem 4. April 2024 für unbestimmte Zeit vorerst ins Zentralgefängnis Lenzburg eingewiesen. Zu- dem wurde festgehalten, dass der stationäre Massnahmenvollzug höchs- tens fünf Jahre dauere (Vorakten, act. 04 016 ff., 04 023 ff.). Gegen diesen Vollzugsbefehl des AJV liess A._____ beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI), Generalsekretariat, am 8. November 2024 Beschwerde erheben (Vorakten, act. 15 006 ff.); das entsprechende Be- schwerdeverfahren ist dort – soweit bekannt – nach wie vor hängig (DVIRD.24.136; vgl. Eingabe des AJV an das Verwaltungsgericht vom 9. Januar 2025). 6. Am 15. September 2024 liess A._____ beim AJV einen Antrag auf Entlassung aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme stellen (Vorakten, act. 15 000). 7. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 wies das AJV sowohl den zuvor bereits gestellten Antrag auf Versetzung in das Sigma Zentrum Bad -4- Säckingen als auch denjenigen auf Entlassung ab (Vorakten, act. 04 030 ff.). B. 1. Gegen die Verfügung des AJV vom 11. Dezember 2024 liess A._____ mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Verfahren WBE.2024.443): 1a. Es sei festzustellen, dass von Seiten der Beschwerdegegnerin bezüglich des Gesuches des Beschwerdeführers vom 29. April 2024 eine ungebühr- liche Rechtsverzögerung vorliegt. 1b. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2024 (69892 STV.2023.3620) sei aufzuheben. 2a. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Beschwerdeführer zum Vollzug der stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 umgehend in das Sigma Zentrum Bad Säckingen, ev. eine andere geeignete Einrichtung ein- zuweisen und dafür Kostengutsprache zu erteilen. 2b. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Beschwerdefüh- rer umgehend aus der Haft zu entlassen. 3a. Es sei dem Beschwerdeführer für jeden seit 29. April 2024 im Zentralge- fängnis Lenzburg verbrachten Tag eine Haftentschädigung von Fr. 200.– zuzusprechen. 3b. Es sei ein schriftliches, ev. mündliches Gutachten (Art. 183 ff. ZPO) in der Fachdisziplin Psychiatrie einzuholen, und zwar bei Dr. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ev. bei einer / einem anderen, geeigneten Gutachterin / Gutachter. Es seien der Gutachterin / dem Gutachter alle med. Akten zu überlassen und es seien ihr / ihm unter Hinweis auf Art. 307 StGB die Fragen gemäss Ziff. 14 hiernach zu stellen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne- rin. -5- Ausserdem liess er folgende Verfahrensanträge stellen: 1. Über die Rechtsbegehren 2a. (Einweisung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen, ev. eine andere geeignete Einrichtung) und 2b. (ev. Haftent- lassung) sei im Sinne einer Anordnung vorsorglichen Charakters sofort zu entscheiden. 2. Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und es sei der Be- schwerdeführer persönlich zu befragen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). 2. Mit Teil-/Zwischenentscheid WBE.2024.443 vom 23. Dezember 2024 trat das Verwaltungsgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, soweit der Beschwerdeführer die Feststellung einer Rechtsverzögerung durch das AJV (Rechtsbegehren 1a) und die Versetzung in eine geeignete Einrichtung beantragte (Rechtsbegehren 2a). Die Beschwerde wurde dies- bezüglich (sowohl bezüglich des Begehrens in der Hauptsache als auch bezüglich des Begehrens um vorsorgliche Massnahmen i.S. des ersten Verfahrensantrags) zuständigkeitshalber an das DVI, Generalsekretariat, überwiesen. Im Übrigen wurde das verwaltungsgerichtliche Beschwerde- verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des DVI, Generalsekretariat, über das Rechtsbegehren 2a sistiert und die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde dem Endentscheid vorbehalten. 3. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2024 Be- schwerde beim Bundesgericht. 4. Am 9. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer in die Freiheit entlassen (siehe hinten lit. C/1; Eingabe respektive E-Mail des AJV an das Verwal- tungsgericht vom 9. respektive 28. Januar 2025). Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 hielt der Instruktionsrichter fest, dass das verwaltungsge- richtliche Verfahren vorläufig sistiert bleibe, bis das Bundesgericht über die Beschwerde vom 30. Dezember 2024 entschieden und die Akten an das Verwaltungsgericht retourniert habe. 5. Am 27. Januar 2025 gelangte der Beschwerdeführer mittels Eingabe an das Verwaltungsgericht und wies auf die mittlerweile ergangene Instruk- tionsanordnung des DVI, Generalsekretariat, vom 22. Januar 2025 hin. Da- raus ergibt sich, dass das DVI die Beschwerde vom 18. Dezember 2024 hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1a an den Rechtsdienst des Regierungs- rats überwiesen und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Rechtsbe- gehrens 2a bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Weiterführung -6- oder Aufhebung der stationären Massnahme sistiert hat. Aus Sicht des Be- schwerdeführers stelle diese Sistierung (faktisch) eine Ablehnung des An- trags auf Erlass einer Anordnung vorsorglichen Charakters dar, weshalb nun der Weg frei sei, wonach das Verwaltungsgericht diesen Antrag ge- mäss Eingabe vom 18. Dezember 2024 behandeln und die entsprechende Sistierung aufheben könne. 6. Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 teilte der Instruktionsrichter dem Be- schwerdeführer mit, dass und aus welchen Gründen in Bezug auf seine Eingabe vom 27. Januar 2025 aktuell kein Handlungsbedarf bestehe. 7. In der Folge gelangte der Beschwerdeführer erneut ans Verwaltungsgericht und beantragte mittels Eingabe vom 4. Februar 2025, es seien die Rechts- begehren 2a (samt Verfahrensantrag 1) und 3b nun zu behandeln und da- rüber zu entscheiden. Gleichzeitig übermittelte er dem Verwaltungsgericht die beim Regierungsrat gegen die Verfügung des AJV vom 8. Januar 2025 eingereichte Beschwerde vom 28. Januar 2025 (siehe dazu hinten, lit. C/1 ff.). 8. Am 25. Februar 2025 nahm das AJV zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2025 Stellung. 9. Am 7. März 2025 ging das Urteil des Bundesgerichts 7B_1453/2024 vom 4. Februar 2025 beim Verwaltungsgericht ein. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Strafsachen vom 30. Dezember 2024 nicht ein, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. C. 1. Das AJV hob mit Verfügung vom 8. Januar 2025 (Begründung vom 20. Ja- nuar 2025) den gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 angeordneten Vollzug der sta- tionären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB per 9. Januar 2025 auf und stellte gleichzeitig fest, dass der mit dem Massnah- menvollzug verbundene Freiheitsentzug wesentlich länger als die aufge- schobene Freiheitsstrafe gedauert habe (Vorakten, act. 04 038 ff.). 2. Gegen die Verfügung des AJV vom 8. Januar 2025 (Begründung vom 20. Januar 2025) liess der Beschwerdeführer am 28. Januar 2025 zwei identische Beschwerden beim DVI sowie beim Regierungsrat erheben und folgende Anträge stellen: -7- 1a. Es sei festzustellen, dass von Seiten der Beschwerdegegnerin bezüglich des Gesuches des Beschwerdeführers vom 29. April 2024 eine ungebühr- liche Rechtsverzögerung vorliegt. 1b. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2025 (69892 STV.2023.3620) sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Beschwerdeführer zum Vollzug der stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 umgehend in das Sigma Zentrum Bad Säckingen einzuweisen und dafür Kostengutsprache zu erteilen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für jeden seit 29. April 2024 im Zentralge- fängnis Lenzburg verbrachten Tag eine Haftentschädigung von Fr. 200.– zuzusprechen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne- rin. Ausserdem liess er folgende Verfahrensanträge stellen: 1. Über das Rechtsbegehren 2. (Einweisung in das Sigma Zentrum Bad Säckingen) sei im Sinne einer Anordnung vorsorglichen Charakters sofort zu entscheiden. 2. Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und es sei der Be- schwerdeführer persönlich zu befragen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). 3. Das DVI, Generalsekretariat, überwies mit Schreiben vom 4. Februar 2025 die beiden Beschwerden zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht (Verfahren WBE.2025.47). Zudem übermittelte es seinen Sistierungsent- scheid vom 29. Januar 2025 im Beschwerdeverfahren betreffend Rechts- begehren 2a (Versetzung ins Sigma Zentrum Bad Säckingen) an das Ver- waltungsgericht zur Kenntnisnahme (separate Beurteilung der gegen den Sistierungsentscheid gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Ver- fahren WBE.2025.49). -8- 4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Februar 2025 wurden die Be- schwerdeverfahren WBE.2024.443 und WBE.2025.47 vereinigt. Zudem wurde die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens WBE.2024.443 aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer einen sofortigen Entscheid betreffend seinen Antrag auf vorsorgliche Beweisabnahme ver- langt, und das AJV wurde zur Beschwerdeantwort und Aktenvorlage auf- gefordert. 5. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 übermittelte das AJV aufforderungsge- mäss die Akten, erstattete die Beschwerdeantwort und beantragte die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 6. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 4. März 2025 auf das Erstatten einer Replik, wobei er am Antrag auf Durchführung einer öffentli- chen Verhandlung festhielt. 7. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. April 2025 wurde das AJV um Mitteilung ersucht, ob die stationäre Massnahme mit Verfügung vom 8. Januar 2025 folgenlos aufgehoben worden sei oder es sich einen Antrag vorbehalte, wonach das Sachgericht über die Rechtsfolgen der Aufhebung der stationären Massnahme zu befinden habe. 8. Das AJV teilte dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. Mai 2025 mit, dass die Aufhebung der Massnahme folgenlos erfolgt sei. 9. Am 13. Mai 2025 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf- forderungsgemäss seine Kostennote ein. Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Vorladung zu einer Verhand- lung. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -9- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Eine direkte Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegen (erstinstanzliche) Entscheide des AJV ist nur in Anwendungsfällen von § 55a Abs. 2 EG StPO gegeben. Diese Ausnahmen betreffen die Kosten des Vollzugs, die Aufhebung einer Massnahme, die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug und den Aufschub der Landesverweisung. In allen anderen Fällen bleibt es beim Grundsatz, wonach zuerst der ver- waltungsinterne Instanzenzug vollständig durchlaufen werden muss. Das gilt namentlich auch für Entscheide betreffend Rechtsverzögerung oder Versetzung im Straf- oder Massnahmenvollzug. Das AJV entscheidet in solchen Fällen verwaltungsintern nicht letztinstanzlich, seine Entscheide können an das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), General- sekretariat, weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Soweit der Beschwerdeführer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Januar 2025 erneut die Feststellung einer Rechtsverzögerung bezüg- lich seines Gesuchs vom 29. April 2024 beantragt (Rechtsbegehren 1a), wurde seine Beschwerde in dieser Hinsicht mit rechtskräftigem Teil-/Zwi- schenentscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.443 vom 23. Dezem- ber 2024 ans DVI, Generalsekretariat, überwiesen. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Ja- nuar 2025 die Einweisung ins Sigma Zentrum Bad Säckingen beantragt (Rechtsbegehren 2). Dass und aus welchen Gründen eine Versetzung res- pektive eine Einweisung ins Sigma Zentrum Bad Säckingen nicht in Frage kommt, hat das AJV mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 entschieden. Die Beschwerde wurde in dieser Hinsicht mit rechtskräftigem Teil-/Zwi- schenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2024 man- gels funktioneller Zuständigkeit ans DVI, Generalsekretariat, zur Beurtei- lung überwiesen und ist dort nach wie vor hängig (DVIRD.25.15). Dement- sprechend ist auf die Rechtsbegehren 1a und 2 nicht einzutreten. Damit erübrigt es sich, diesbezüglich vorsorgliche Massnahmen i.S.v. § 20 VRPG zu treffen. - 10 - 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt in seinen Beschwerden vom 18. Dezem- ber 2024 sowie vom 28. Januar 2025 die Ausrichtung einer Haftentschädi- gung (Rechtsbegehren 3a bzw. 3). Zudem verlangt er in diesem Zusam- menhang mit Beschwerde vom 18. Dezember 2024 die vorsorgliche Be- weisabnahme gemäss § 63 VRPG i.V.m. Art. 158 der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). 2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass kein Anlass mehr besteht, das Beschwer- deverfahren betreffend Ausrichtung einer Haftentschädigung weiterhin zu sistieren, nachdem die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bereits betreffend den Antrag auf vorsorgliche Beweisabnahme aufgeho- ben wurde (vgl. Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2025). Dementspre- chend ist die Sistierung auch in dieser Hinsicht aufzuheben. 2.3. Das Verwaltungsgericht kann im Beschwerdeverfahren nicht über Scha- denersatzforderungen des Beschwerdeführers befinden. Unter den Vor- aussetzungen des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 (HG; SAR 150.200) und der Haftungsverordnung vom 13. Januar 2010 (HV; SAR 150.211) ist es im Klageverfahren für Staatshaftungsansprüche zu- ständig (§ 11 HG). Das Klageverfahren unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht vom Beschwerdeverfahren, etwa indem es im Klageverfahren an einem Anfechtungsobjekt fehlt, das Verwaltungsgericht erstinstanzlich ent- scheidet, das Zivilprozessrecht sinngemäss zur Anwendung gelangt (vgl. § 63 VRPG) und die Verfahrensparteien nicht identisch sind (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.328 vom 28. Mai 2024, Erw. I/6). Dass der Beschwerdeführer für sein Begehren um Ausrichtung einer Haftentschädi- gung den Klageweg beschreiten muss, anerkennt er im Übrigen selbst (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Dezember 2024, S. 8; Verwal- tungsgerichtsbeschwerde vom 28. Januar 2025, S. 5). Auf das Entschädi- gungsbegehren des Beschwerdeführers kann somit nicht eingetreten wer- den. Soweit der Beschwerdeführer die vorsorgliche Beweisabnahme und damit einhergehend das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens verlangt, soll dieser Antrag zweifellos dazu dienen, seine angeblichen Schadenersatz- ansprüche in einem allfälligen Haftungsprozess gegenüber dem Staat zu beweisen. Dies zeigt sich mitunter auch darin, dass er diesbezüglich auf § 63 VRPG und damit auf die Bestimmungen zum Klageverfahren verweist. Nachdem nicht auf den Entschädigungsantrag eingetreten werden kann, muss dies auch für den damit zusammenhängenden und dementspre- chend dessen Schicksal teilenden Antrag auf vorsorgliche Beweisabnahme - 11 - gelten. Im Übrigen kann es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, eine Rechtsfrage rein theoretisch zu entscheiden, wenn dieselbe Frage Be- standteil eines selbständigen Haftungsprozesses zu bilden vermag (vgl. BGE 118 Ia 488, Erw. 1c mit Hinweis). Folglich ist auf den Antrag auf vor- sorgliche Beweisabnahme nicht einzutreten. 3. 3.1. Des Weiteren verlangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 28. Ja- nuar 2025, die Verfügung des AJV vom 8. Januar 2025 betreffend Aufhe- bung der Massnahme sei aufzuheben. 3.2. Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutz- würdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Ent- scheids hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächli- cher Natur sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt dann vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es besteht im prakti- schen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2018, S. 240 f., Erw. 2.1.1 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.328 vom 28. Mai 2024, Erw. I/4.1; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 129 zu § 38 aVRPG). Kein Rechtsschutzinteresse besteht, wenn die Beschwerde dem Beschwerdeführer keinerlei nennenswerte Vorteile bringen kann (AGVE 2000, S. 184, Erw. 2a mit Hinweisen). Ein Interesse ist überdies nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell ist. Der Nachteil, den der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung er- leidet, muss durch den Rechtsmittelentscheid beseitigt werden können. Da- mit sind Interessen dann nicht mehr aktuell, wenn der Nachteil tatsächlich nicht mehr besteht oder bereits irreversibel eingetreten ist. Es bedarf eines aktuellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des an- gefochtenen Entscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, son- dern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (AGVE 2013, S. 279, Erw. I/1.2.1 mit Hinweisen). Ausnahmsweise ist auf eine Beschwerde unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses dennoch einzutreten, wenn sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder ver- gleichbaren Umständen jederzeit wieder stellen kann, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung der Rechtsfrage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Inte- - 12 - resse liegt (BGE 147 I 478, Erw. 2.2 mit Hinweisen; AGVE 2013, S. 279, Erw. I/1.2.1 mit Hinweisen). 3.3. Das AJV hat mit Verfügung vom 8. Januar 2025 die stationäre therapeuti- sche Massnahme aufgehoben. Die vom Bezirksgericht Aarau mit Entscheid vom 4. April 2024 gegen den Beschwerdeführer angeordnete strafrechtli- che Massnahme fällt damit dahin. Der Beschwerdeführer ist somit von ei- nem Eingriff in seine Freiheitsrechte befreit (MARIANNE HEER, Beendigung therapeutischer Massnahmen: Zuständigkeiten und Verfahren, in: AJP 2017 S. 604). Die Aufhebung einer Sanktion stellt grundsätzlich keine Be- lastung des Beschwerdeführers dar, weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht. Die Beendigung der Massnahme gereicht dem Beschwerdeführer zum Vorteil, nicht zum Nachteil; er wird dadurch nicht beschwert. Im Ge- genteil fällt die Belastung durch die strafrechtliche Sanktion mit dem Auf- hebungsentscheid gerade weg (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2011.332 vom 22. März 2012, Erw. 3c). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerde- führer geltend macht, er sei dringend auf eine im Sigma Zentrum Bad Säckingen durchzuführende psychiatrische Behandlung angewiesen. Selbst wenn die Verfügung des AJV vom 8. Januar 2025 aufgehoben und damit die Aufhebung der stationären Massnahme rückgängig gemacht würde, könnte dies nicht zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer eine Einweisung ins Sigma Zentrum Bad Säckingen erwirken könnte. Für den Vollzug einer strafrechtlichen Sanktion in dieser Institution bedürfte es ei- nes Staatsvertrags mit Deutschland, zumal der Beschwerdeführer nicht deutscher, sondern italienischer Staatsangehöriger ist und damit das Euro- päische Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (SR 0.343), welches nur als Grundlage für den Vollzug im Heimatstaat in Frage kommt, von vornherein nicht anwendbar wäre (vgl. Art. 3 Ziff. 1 lit. a des Übereinkommens; vgl. zur Frage des Vollzugs von Freiheitsstrafen im Ausland, die hier analog zu beantworten ist: BERNHARD RÜTSCHE, Vollzug von Schweizer Strafurteilen in ausländischen Strafvoll- zugsanstalten, Rechtsgutachten vom 17. Mai 2015 [nachfolgend: Rechts- gutachten RÜTSCHE], Rz. 40, 42, 44, unter Sicherheit/ Straf- und Massnahmenvollzug/Publikationen, zuletzt besucht am 21. Mai 2025). Ein derartiger Staatsvertrag existiert offensichtlich nicht. Dasselbe gilt in Bezug auf Art. 100 des Bundesgesetzes über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1), der hier aber ohnehin nicht als gesetzliche Grundlage für einen Massnahmenvollzug in einem Drittstaat herangezogen werden könnte, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dort eine bessere Resozialisierung zu errei- chen wäre (vgl. auch Rechtsgutachten RÜTSCHE, Rz. 47 f.). Die Aufhebung der Verfügung vom 8. Januar 2025 vermöchte dem Beschwerdeführer so- mit keinen praktischen Nutzen einzutragen. - 13 - Die Aufhebung der strafrechtlichen Massnahme bedeutet im konkreten Fall auch nicht, dass daran anschliessend zwingend eine andere für den Be- schwerdeführer nachteilige Situation entsteht, indem eine andere Sanktion Platz greift (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2011.332 vom 22. März 2012, Erw. 3d). Zum einen ist nicht er- sichtlich, dass es im konkreten Fall eines gerichtlichen Nachentscheids gemäss Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Ok- tober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) i.V.m. Art. 62c StGB bedürfte. Etwas Gegenteiliges lässt sich auch der angefochtenen Ver- fügung nicht entnehmen, zumal die (gerichtliche) Anordnung einer anderen Massnahme eines entsprechenden Antrags der Vollzugsbehörde beim Sachgericht sowie einer besonderen Begründung bedürfte (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1–136 StGB [nachfolgend: BSK StGB], 4. Aufl. 2019, N. 27 und 42 zu Art. 62c StGB). Das AJV hat mit Eingabe vom 7. Mai 2025 zudem bestätigt, dass die Aufhebung der Mass- nahme folgenlos bleibt. Abgesehen davon bliebe es dem Beschwerdefüh- rer unbenommen, seine Verteidigungsrechte in einem allfälligen späteren Verfahren betreffend den Folgeentscheid in allen Teilen zu wahren; es gin- gen ihm keine Einwände dagegen verloren (MARIANNE HEER, Beendigung therapeutischer Massnahmen: Zuständigkeiten und Verfahren, in: AJP 2017 S. 604). Zum anderen ist die vom Bezirksgericht Aarau ursprünglich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Monaten durch die Dauer der Massnahme längst abgegolten, der Vollzug einer Reststrafe droht also im vorliegenden Fall nicht (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Solothurn VWBES.2011.332 vom 22. März 2012, Erw. 3d), was das AJV im Dispositiv der Verfügung vom 8. Januar 2025 explizit festgehalten hat (vgl. auch Eingabe des AJV an das Verwaltungsgericht vom 7. Mai 2025). Weil der mit der stationären Massnahme verbundene Freiheitsent- zug zwingend auf die Strafe anzurechnen ist, bleibt ohnehin kein Ermes- sensspielraum, der nach einem richterlichen Folgeentscheid verlangen würde (DANIEL VERASANI, in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizeri- sche Vollzugslexikon, 2. Aufl. 2022, S. 408). Damit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch von den Fällen, in denen die bundesgericht- liche Rechtsprechung von einem Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ausgeht, etwa wenn eine aufgeschobene Freiheitsstrafe vollzogen wird oder eine andere Massnahme zu prüfen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2021 vom 18. August 2021, Erw. 1; vgl. auch BGE 141 IV 49, Erw. 2.5). Mit der Verfügung vom 8. Januar 2025 entsteht dem Beschwerdeführer so- mit kein Nachteil, der durch den Rechtsmittelentscheid beseitigt werden könnte (vgl. auch MARIANNE HEER, Beendigung therapeutischer Massnah- men: Zuständigkeiten und Verfahren, in: AJP 2017 S. 604; dieselbe, BSK StGB, N. 1a zu Art. 62d StGB). Die Aufhebung der stationären Massnahme entspricht zudem genau dem, was der Beschwerdeführer mit seinen mehr- fachen, nach Ergehen der Verfügung des AJV vom 11. Dezember 2024 - 14 - gestellten Ersuchen um Entlassung in die Freiheit erreichen wollte (Vorak- ten, act. 09 138, 09 155 f., 09 159). Im Übrigen steht es ihm gänzlich frei, sich freiwillig ins Sigma Zentrum Bad Säckingen zu begeben, um sich dort – auf eigene Kosten – behandeln zu lassen. Damit lässt sich das vom Be- schwerdeführer verfolgte Ziel einer stationären Behandlung in einer Institu- tion im Ausland auf einfachere Art erreichen als mit dem stark in seine per- sönliche Freiheit eingreifenden stationären Massnahmenvollzug. Auch vor diesem Hintergrund lässt sich ein Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Fall nicht ausmachen (vgl. MERKER, a.a.O., N. 130 zu § 38 aVRPG). Insgesamt fehlt es in Bezug auf den Antrag auf Aufhebung der Verfügung des AJV vom 8. Januar 2025 an einem Rechtsschutzinteresse des Be- schwerdeführers, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ein virtuelles Interesse bestehen könnte. Dementsprechend ist auch in diesem Punkt auf die Beschwerde vom 28. Januar 2025 nicht einzutreten. Bei diesem Aus- gang erübrigt es sich, vorsorgliche Massnahmen i.S.v. § 20 VRPG zu tref- fen. 4. Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2024 beantragt der Beschwerdeführer eventualiter, er sei aus der Haft zu entlassen (Rechtsbegehren 2b). Nach- dem das AJV mit Verfügung vom 8. Januar 2025 den Vollzug der stationä- ren Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB per 9. Ja- nuar 2025 aufgehoben und den Beschwerdeführer in Freiheit entlassen hat, ist dessen Eventualantrag gegenstandslos geworden (Urteil des Bun- desgerichts 7B_1453/2024 vom 4. Februar 2025, Erw. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1335/2020 vom 28. Juni 2021, Erw. 5.2.2). Diesbezüg- lich braucht daher der Entscheid des DVI betreffend Versetzung nicht ab- gewartet zu werden, weshalb die vorliegend noch bestehende Sistierung des Verfahrens aufgehoben werden kann. Die Beschwerde kann in dieser Hinsicht als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden. 5. Nachdem vorliegend weder auf die Beschwerde vom 18. Dezember 2024, soweit sie nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist, noch auf die Be- schwerde vom 28. Januar 2025 einzutreten ist, ist nicht erkennbar, inwie- fern – wie vom Beschwerdeführer beantragt – eine Parteibefragung ange- zeigt sein sollte. Zudem ist nicht mehr zu prüfen, ob er Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) hat, da sich bei diesem Ausgang des Verfahrens eine mündliche Verhandlung über die materiell-rechtliche Streitsache erübrigt (vgl. BGE 124 I 322, Erw. 4d; 122 V 47, Erw. 3b/dd; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 5A_208/2011 vom 24. Juni 2011, Erw. 5.2). Im Übrigen sei da- rauf hingewiesen, dass sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung - 15 - nach Rechtsprechung und Lehre auf das gesamte Strafverfahren bis zum endgültigen Strafurteil, nicht hingegen auf den Strafvollzug erstreckt; eine Ausnahme bildet lediglich der Bereich der strafvollzugsrechtlichen Diszipli- narstrafen (vgl. BGE 130 I 269, Erw. 2.2). Dementsprechend könnte sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren betreffend Entlassung respektive Aufhebung des stationären Massnahmenvollzugs ohnehin nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen. II. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 31 Abs. 2 VRPG). Auch die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unter- liegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Die Behörden werden in dieser Hinsicht nicht privilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt (vgl. AGVE 2009, S. 278, Erw. III). 1.2. Den Anträgen des Beschwerdeführers wurde insofern entsprochen, als die stationäre Massnahme durch das AJV aufgehoben und er in Freiheit ent- lassen wurde (siehe vorne Erw. I/4). Die in dieser Hinsicht eingetretene Ge- genstandslosigkeit des Verfahrens hat demnach das AJV verursacht, wes- halb der Beschwerdeführer in diesem Punkt als obsiegend zu betrachten ist (§ 31 Abs. 3 VRPG). Abgesehen davon unterliegt er jedoch mit seinen übrigen Beschwerdeanträgen zufolge Nichteintretens. Unter Berücksichti- gung des Umstands, dass auf seine in den Beschwerden vom 18. Dezem- ber 2024 und vom 28. Januar 2025 – und damit jeweils zweifach – gestell- ten Anträge betreffend Rechtsverzögerung, Verlegung/Einweisung ins Sigma Zentrum Bad Säckingen und Haftentschädigung nicht einzutreten ist, unterliegt er unter Mitberücksichtigung des Teil-/Zwischenentscheids vom 23. Dezember 2024 zu ungefähr sechs Siebteln. Damit hat er in die- sem Umfang grundsätzlich die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen. Da der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, schwerwiegende Ver- fahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden zu haben, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die übrigen Verfahrenskosten im Umfang von einem Siebtel trägt demnach der Kanton, ohne dass der Be- schwerdeführer dabei einer Nachzahlungspflicht gemäss § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO unterliegt. Bei einem Obsiegen zu lediglich ei- nem Siebtel steht dem Beschwerdeführer aufgrund der verwaltungsgericht- lichen Verrechnungspraxis grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (vgl. AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1; 2009, S. 278, Erw. III). - 16 - 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Ernennung seines Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Gemäss § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Per- sonen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürf- tigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechts- vertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechts (§ 34 Abs. 3 VRPG). 2.2. Eine Person verfügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro- zesskosten aufzukommen, ohne die Mittel, die zur Deckung des Grundbe- darfs für sie und ihre Familie notwendig sind, zu beanspruchen. Für die Beurteilung dieser Frage ist die gesamte finanzielle Situation der gesuch- stellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (BGE 135 I 221, Erw. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25 S. 171). Dazu hat diese ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Be- gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu ei- nem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wo- bei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge- bend sind (BGE 142 III 138, Erw. 5.1 mit Hinweisen). 2.3. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Belegen geht hervor, dass er materielle Hilfe seiner Wohngemeinde bezieht (Eingabe des Beschwer- deführers vom 15. Januar 2025 sowie Beilage 9 zur Verwaltungsgerichts- beschwerde vom 28. Januar 2025). Somit kann er ohne Weiteres als be- - 17 - dürftig i.S.v. § 34 Abs. 1 VRPG betrachtet werden. Hingegen erweisen sich seine Begehren betreffend Rechtsverzögerung, Verlegung/Einweisung ins Sigma Zentrum Bad Säckingen und Haftentschädigung als aussichtslos, zumal das Verwaltungsgericht für deren Beurteilung entweder (funktionell) nicht zuständig ist oder es am notwendigen Rechtsschutzinteresse man- gelt, was der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bei Einreichung der Beschwerde hätte voraussehen können. Diesbezüglich sind seine Gewinn- aussichten als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und damit kaum als ernsthaft einzustufen. Einzig sein in der Beschwerde vom 18. De- zember 2024 enthaltenes Begehren um Haftentlassung bzw. Entlassung aus dem Massnahmenvollzug kann nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Dementsprechend ist das Gesuch des Beschwerde- führers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – soweit seine Begehren nicht als aussichtslos zu qualifizieren sind – im Umfang von ei- nem Siebtel und damit nur teilweise gutzuheissen (Art. 118 Abs. 2 ZPO), was sich insbesondere deshalb rechtfertigt, weil die diversen Rechtsbegeh- ren des Beschwerdeführers unabhängig voneinander beurteilt werden kön- nen (vgl. BGE 142 III 138, Erw. 5.4 f. mit Hinweisen; 139 III 396, Erw. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_186/2017 vom 20. Juli 2017, Erw. 4.2; Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.504 vom 8. März 2018, Erw. II/2). Folglich sind dem Beschwerdeführer sechs Siebtel der Verfah- renskosten zu überbinden. Seinen schwierigen finanziellen Verhältnissen ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen, wobei zu be- rücksichtigen ist, dass die Gebühr die Beurteilung zweier Beschwerden um- fasst. Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Umfang von sechs Siebteln als aussichtslos zu beurteilen ist, ist dem Beschwerdeführer unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege ein Siebtel seiner Parteikosten zu ersetzen, wobei er zur Nachzahlung an den Kanton verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. 3.1. In Verwaltungsverfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, gelten für die Bemessung der Parteientschädigung nach § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150) die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordentliche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. Innerhalb des Rahmens von Fr. 1ʹ210.00 bis Fr. 14ʹ740.00 richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädi- gung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). Durch die Grundentschädi- gung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die - 18 - Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung der Anwältin oder des An- walts je nach Aufwand 50–100 % des nach den Regeln für das erstinstanz- liche bzw. vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Abs. 1 An- waltstarif). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin enthalten sind (§ 8c Abs. 1 Anwaltsta- rif). 3.2. Der Vertreter des Beschwerdeführers macht in den verwaltungsgerichtli- chen Verfahren WBE.2024.443 und WBE.2025.47 Parteikosten in Höhe von Fr. 8'094.65 geltend. Gemäss Kostennote vom 13. Mai 2025 basiert die darin enthaltene Grundentschädigung auf einem Streitwert von Fr. 39'000.00, welcher aus dem Antrag auf Haftentschädigung abgeleitet wird. Der zeitliche Aufwand wird mit 61 Stunden veranschlagt. 3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Antrag auf Ausrichtung einer Haftent- schädigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren offensichtlich nicht zum Streitgegenstand gehört. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war von Anfang an klar, dass er sein Haftentschädigungsbegehren klage- weise geltend zu machen hat und er dieses nicht einfach in ein – einen anderen Streitgegenstand betreffendes – Beschwerdeverfahren integrieren kann. Das offensichtlich unzulässige Forderungsbegehren führt hier somit nicht dazu, dass von einer vermögensrechtlichen Streitsache i.S.v. § 8a Abs. 1 lit. a Anwaltstarif auszugehen ist. Die vorliegende Angelegenheit ist daher nicht streitwertabhängig. Selbst wenn neben den nicht vermögens- rechtlichen auch vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen wären, ver- möchte dies an der vorliegenden Beurteilung nichts zu ändern. Diesfalls wäre die höhere Grundentschädigung massgebend (§ 8a Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. c Anwaltstarif). Bei einem Streitwert von Fr. 39'000.00 würde die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00 betragen (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 2 Anwaltstarif). Der Entschädigungsrahmen gemäss § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif ist dagegen gross- zügiger ausgestaltet und kommt hier damit so oder anders zur Anwendung. Nachdem die Kostennote allein den Streitwert berücksichtigt und damit nicht tarifkonform ausgestaltet ist, kann nicht darauf abgestellt werden. Die Festsetzung der Parteientschädigung erfolgt von Amtes wegen in Anwen- dung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, Erw. 1.3.2). Was den mutmasslichen Aufwand des Rechtsvertreters betrifft, sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen der Rechtsvertretung relevant (vgl. § 2 Abs. 1 Anwalts- tarif). Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in den Verfahren - 19 - WBE.2024.443 und WBE.2025.47 einen zeitlichen Aufwand von 61 Stun- den geltend macht, ist zu beachten, dass sein Leistungsjournal Tätigkeiten umfasst, die mit den vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in direktem Zusammenhang stehen, so etwa folgende Positionen: Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2024, Beschwerde ans Bundesgericht betreffend Haftentlassung, nicht näher spezifizierter Aufwand betreffend Haftentlassung und Neuordnung der Ver- hältnisse des Beschwerdeführers, Beschwerde ans Verwaltungsgericht ge- gen den Sistierungsentscheid des DVI vom 29. Januar 2025, diverse Schreiben ans DVI und an die Staatskanzlei sowie alle vor Erlass der mit Beschwerde vom 18. Dezember 2024 angefochtenen Verfügung des AJV vom 11. Dezember 2024 angefallenen Leistungen. Die genannten Tätig- keiten fallen in Bezug auf WBE.2024.443 und WBE.2025.47 mangels Re- levanz somit ausser Betracht und der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 61 Stunden erweist sich daher als bei Weitem übersetzt. Es ist nicht erkennbar, inwiefern hier ein überdurchschnittlicher oder gar ausserordentlicher Aufwand notwendig gewesen sein sollte. Die materiell- rechtlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 18. Dezember 2024 umfassen sechs Seiten, womit der mutmassliche Aufwand im Verfah- ren WBE.2024.443 auch mit Blick auf den eigentlichen Verfahrensgegen- stand als unterdurchschnittlich zu beurteilen ist. Zwar erfolgten im besagten Verfahren am 13., 14., 15. und 27. Januar 2025 sowie am 4. Februar 2025 noch weitere Eingaben seitens des Rechtsvertreters, diese betrafen jedoch entweder die reine Übermittlung von weiteren Unterlagen oder verfahrens- rechtliche Fragen und fielen dementsprechend kurz bis sehr kurz aus, wo- mit der mutmassliche Mehraufwand gering gewesen sein dürfte. Etwas stärker zu gewichten ist die (zusätzliche) Beschwerdeschrift vom 28. Ja- nuar 2025 im Verfahren WBE.2025.47. Allerdings darf der dabei entstan- dene Synergieeffekt nicht ausser Acht gelassen werden. Dieser zeigt sich insbesondere darin, dass die Beschwerdeschrift vom 28. Januar 2025 im Wesentlichen den gleichen Inhalt aufweist wie jene vom 18. Dezember 2024. Der mutmassliche Mehraufwand für diese die Aufhebung der Mass- nahme betreffende Beschwerdeschrift vom 28. Januar 2025, welcher sich der detaillierten Kostennote im Übrigen nicht entnehmen lässt, dürfte sich in Grenzen gehalten haben und ist daher als deutlich unterdurchschnittlich einzuschätzen. Ferner fand keine Verhandlung statt; das Verfahren wurde mithin nicht vollständig durchgeführt. Es rechtfertigt sich, die Aufwendun- gen für die fehlende Verhandlung und die genannten zusätzlichen Rechts- schriften als relativ gleichwertig anzusehen. Letztere kompensieren somit die fehlende Verhandlung (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.417 vom 28. Mai 2024, Erw. II/5). Insgesamt ist von einem un- terdurchschnittlichen mutmasslichen (notwendigen) Aufwand auszugehen. Die Komplexität der Materie ist als eher gering einzustufen. Als überdurch- schnittlich zu gewichten ist die Bedeutung des Falles für den Beschwerde- - 20 - führer im Verfahren WBE.2024.443, soweit seine Entlassung auf dem Spiel stand; im Übrigen ist die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer dagegen nicht als hoch zu betrachten, zumal seine Rechtsbegehren ma- teriell nicht zu prüfen waren. Es rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet, die Parteientschädigung noch im unteren Bereich des weiten Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren ist die (volle) Parteientschädigung für die Vertretung des Be- schwerdeführers in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren WBE.2024.443 und WBE.2025.47 auf Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, wobei dem unentgeltlichen Rechtsvertreter die Parteikosten zu einem Siebtel mit Fr. 642.85, unter dem Vorbehalt spä- terer Nachzahlung (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO), zu ersetzen sind. Das Verwaltungsgericht beschliesst und erkennt: 1. Die teilweise noch bestehende Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahrens wird aufgehoben. 2. Das Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird abge- wiesen. 3. Auf die Beschwerde vom 18. Dezember 2024 wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 4. Auf die Beschwerde vom 28. Januar 2025 wird nicht eingetreten. 5. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht teil- weise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, soweit sich seine Begehren nicht als aussichtslos erweisen, und lic. iur. Patrick Wagner, Rechtsanwalt, Basel, in diesem Umfang zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter be- stellt. 6. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer redu- zierten Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.00, sind vom Beschwerdeführer zu sechs Siebteln mit Fr. 1'542.85 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskos- ten trägt der Kanton, wobei diesbezüglich keine Nachzahlungspflicht sei- tens des Beschwerdeführers besteht. - 21 - 7. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'500.00 zu einem Siebtel mit Fr. 642.85 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Amt für Justizvollzug (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2025) Mitteilung an: das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat den Regierungsrat das Amt für Migration und Integration die Obergerichtskasse Beschwerde in Strafsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). - 22 - Aarau, 21. Mai 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Cotti Lang