10. Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 7). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde denn auch keine Vollzugshindernisse geltend. 11. Zusammenfassend steht fest, dass der Widerruf der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers weder gemäss FZA noch gemäss nationalem Recht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist - 14 -