Daran ändern auch die bisherigen Integrationsleistungen des Beschwerdeführers nichts. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, dass ein weiterer Verbleib in der Schweiz aufgrund einer starken Verwurzelung angezeigt erscheine. Gleiches gilt in Bezug auf die Reintegrationschancen im Heimatland. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 20 Jahren in die Schweiz ein und lebte bis zum Scheitern der Ehe weniger als drei Jahre hier, womit aufgrund der relativ kurzen Abwesenheit von seinem Heimatland nicht mit gravierenden Wiedereingliederungsschwierigkeiten zu rechnen ist. Solche werden sodann auch nicht substanziiert vorgebracht.