6.4. Zur Prüfung, ob wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich infolge des ausschliesslichen Berufens des Beschwerdeführers auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weitere Ausführungen zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 30 Abs. 1 AIG erübrigen. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf die Ausführungen der Erstinstanz, was nicht zu beanstanden ist. Es wird weder geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei Opfer häuslicher Gewalt im Sinne von Art. 50 - 12 -