Bei dieser Ausgangslage obliegt es dem Beschwerdeführer – der aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (§ 23 VRPG; Art. 90 AIG) beweisführungspflichtig ist –, seine Behauptung betreffend Fortbestand des gemeinsamen Ehewillens substanziiert zu belegen, was er nicht gemacht hat. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Ehe nach der räumlichen Trennung nur noch formell bestand.