Details dazu, wie die Eheleute versucht haben sollen, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer macht hierzu keine Angaben. In der Beschwerde vom 18. November 2024 brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass der Ehewille mindestens bis Dezember 2023 angedauert habe, was sich aus den einhelligen Äusserungen der Eheleute entnehmen lasse (act. 16). Belege oder anderweitig substanziiert begründete Angaben zum angeblich vorhandenen beidseitigen Ehewillen während des Getrenntlebens machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Bei dieser Ausgangslage obliegt es dem Beschwerdeführer – der aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (§ 23 VRPG;