Konkrete Anhaltspunkte, wonach die Eheleute trotz räumlicher Trennung die eheliche Lebensgemeinschaft fortgesetzt und aktiv eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens angestrebt oder auch nur weiterhin regelmässig Kontakt gehabt hätten, werden vom Beschwerdeführer weder im erst- noch im vorinstanzlichen Verfahren substanziiert vorgebracht. Gemäss den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers hätten die Eheleute zwei Mal erfolglos versucht, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Die Ehe sei gescheitert und sie wolle die Scheidung beantragen (MI-act. 102). Details dazu, wie die Eheleute versucht haben sollen, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, liegen nicht vor.