Ehegatten hinsichtlich der Auflösung der Ehe Uneinigkeit bestehe, sie jedoch weiterhin an ihrer Beziehung arbeiten und in Kontakt stehen, aber derzeit noch getrennt leben würden. Der Beschwerdeführer werde sich umgehend melden, wenn das Zusammenleben wieder aufgenommen werde (MI-act. 94). Konkrete Anhaltspunkte, wonach die Eheleute trotz räumlicher Trennung die eheliche Lebensgemeinschaft fortgesetzt und aktiv eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens angestrebt oder auch nur weiterhin regelmässig Kontakt gehabt hätten, werden vom Beschwerdeführer weder im erst- noch im vorinstanzlichen Verfahren substanziiert vorgebracht.