Die Ehefrau des Beschwerdeführers äusserte sich zunächst dahingehend, dass sie keine Scheidung wolle und ihre Ehe nicht gefährden möchte, weswegen sie Bedenkzeit benötige, um sich in einer persönlich schwierigen Zeit wieder zurecht zu finden (MI-act. 85). Infolgedessen wurde das Verfahren zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bis zum 31. August 2023 sistiert und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis dann mitzuteilen, ob die eheliche Gemeinschaft noch gelebt werde und, falls ja, dies entsprechend zu belegen (MI-act. 88, 92). In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2023 erklärte er, dass zwischen den - 11 -