Es ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als die Dauer der Ehegemeinschaft nicht allein an der Dauer der Haushaltsgemeinschaft gemessen werden kann, zumal ein Zusammenleben im Geltungsbereich des Freizügigkeitsrechts nicht Bedingung für den Fortbestand des Aufenthaltsanspruchs ist. In dieser Konstellation ist ein "living apart together" ohne Weiteres zulässig und von einer Auflösung der Ehegemeinschaft ist erst dann auszugehen, wenn der gemeinsame Ehewille, d.h. die gemeinsame Absicht eine Ehegemeinschaft zu führen, erloschen ist. Dieser Nachweis gilt dann als erbracht, wenn die Ehe aufgrund äusserer Umstände als "inhaltsleer" erscheint oder bloss noch formell besteht