Der Beschwerdeführer führt aus, die Trennung sei erst Ende 2023 erfolgt, davor hätten die Eheleute lediglich räumlich getrennt gelebt, um eine persönliche Krise der Ehefrau zu überwinden (act. 14 f.). Eine allein räumliche Trennung der Eheleute bedeute nicht den unmittelbaren Verlust des Willens zur Aufrechterhaltung der Ehe. Vielmehr habe das eheliche Band seiner Ansicht nach und auch nach Auffassung der Ehefrau gehalten, unbesehen davon, dass sie räumlich getrennt gelebt hätten (act. 16).