a AIG nicht zur Diskussion steht und der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die genannte Bestimmung dahinfällt (vgl. BGE 137 II 345, Erw. 3.1.3 mit Verweis auf weitere Urteile des Bundesgerichts). Die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG über eine Dauer von drei Jahren geforderte Ehegemeinschaft besteht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich solange, als die Eheleute in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft zusammenleben, d.h. in der gemeinsamen Absicht eine Ehegemeinschaft zu führen (BGE 136 II 113, Erw. 3.3; 138 II 229, Erw. 2; 140 II 289, Erw. 3.5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020, Erw.