6.3. 6.3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist zunächst entscheidend, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit beidseitigem Ehewillen während dreier Jahre in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt haben. Die dreijährige Frist ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als absolute Frist zu verstehen. Wird die Frist auch nur um wenige Tage unterschritten, ist die Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt, womit ein Berufen auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht zur Diskussion steht und der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die genannte Bestimmung dahinfällt (vgl. BGE 137 II 345, Erw.