5. Wie bereits ausgeführt, ist vor der Durchführung der Verhältnismässigkeitsprüfung zu klären, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist (vgl. vorne Erw. II/3.3). Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch geltend machen kann. Nach Wegfall des Anwesenheitsanspruchs gemäss FZA, und da ein nachehelicher Aufenthalt im FZA nicht geregelt ist, kommt aufgrund des Diskriminierungsverbots nach Art. 2 FZA ein weiterer Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art.