Unbestritten ist, dass die Ehe definitiv gescheitert ist (MI-act. 102; act. 16). Damit wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung des Zusammenlebens in ehelicher Gemeinschaft nicht mehr eingehalten, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt.