Der Beschwerdeführer lebt – wie noch aufzuzeigen ist – seit dem 15. Juli 2022 von seiner Ehefrau getrennt und es besteht keine Aussicht auf Wiedervereinigung. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, der Ehewille habe noch bis Ende 2023 weiterbestanden (siehe vorne Erw. II/1.2). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden, da es keine konkreten Anzeichen gibt, dass die eheliche Gemeinschaft weiterhin gelebt wurde oder allfällige Wiederannäherungsschritte unternommen wurden (siehe hinten Erw. II/6.2.2). Unbestritten ist, dass die Ehe definitiv gescheitert ist (MI-act.