Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seines Aufenthalts als Ehegatte einer in der Schweiz zunächst aufenthaltsberechtigten und ab 2021 hier niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen seit dem 2. Oktober 2019 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung (act. 2; MI-act. 55). Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer lebt – wie noch aufzuzeigen ist – seit dem 15. Juli 2022 von seiner Ehefrau getrennt und es besteht keine Aussicht auf Wiedervereinigung.