Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Eheleute seit dem 15. Juli 2022 getrennt seien (act. 14, 16). Hingegen ist unbestritten, dass die Ehe aktuell nur noch formell besteht. So hat sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im Januar 2024 klar geäussert, dass sie eine Scheidung wünsche. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde auch nicht geltend, dass mit einer allfälligen Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu rechnen wäre (MI-act. 102, act. 16). Aufgrund des fehlenden Willens zur Lebensgemeinschaft ist der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA somit hinfällig geworden.