Die Trennung sei erst Ende 2023 erfolgt und die angeblich neue Beziehung des Beschwerdeführers gäbe es gar nicht. Im Übrigen habe er sich erfolgreich in der Schweiz integriert. -6- 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 FZA gilt das AIG für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmende nur insoweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht.