1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, er habe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Der Ehewille habe auch nach der räumlichen Trennung im Juli 2022 weiter bestanden. Im Dezember 2022 hätten beide Eheleute gegenüber dem MIKA ihren jeweils noch bestehenden Ehewillen kundgegeben. Die Eheleute hätten auch nach der vorübergehenden Auflösung des gemeinsamen Haushalts viel Zeit miteinander verbracht. Die Trennung sei erst Ende 2023 erfolgt und die angeblich neue Beziehung des Beschwerdeführers gäbe es gar nicht.