Weiter hält die Vorinstanz fest, die eheliche Gemeinschaft habe weniger als drei Jahre bestanden, weshalb der Beschwerdeführer auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten könne. Der Beschwerdeführer belege nicht, inwiefern nach der räumlichen Trennung per 15. Juli 2022 noch ein gegenseitiger Ehewille bestanden habe oder allfällige Wiederannährungsschritte unternommen worden seien. Da der Beschwerdeführer explizit nur die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG beantragt habe, würden sich Ausführungen zu den weiteren vom MIKA korrekt geprüften Rechtsgrundlagen (Art. 50 Abs.1 lit.