2. Es sei das Amt für Migration und Integration anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu erteilen und von einer Wegweisung abzusehen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwST. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. -4-