Nach erneuter Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das MIKA am 26. August 2024 den Widerruf der am 31. Oktober 2025 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer 60-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz und dem Schengen- Raum weg (MI-act. 103 ff., 107 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 26. August 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. September 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 121 ff.). Die Vorinstanz erliess am 18. November 2024 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen.