Am 26. Mai 2022 wandte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund von häuslicher Gewalt, ausgehend vom Beschwerdeführer, an die kantonale Notrufzentrale (MI-act. 68 ff.). Aus der Zuzugsmeldung der Einwohnerdienste der Gemeinde Q._____ vom 19. Juli 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem 16. Juli 2022 an einer neuen und anderen Adresse als seine Ehefrau wohnhaft war. Als Trennungsdatum wurde der 15. Juli 2022 erfasst (MI-act. 71).