Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.442 / sa / we ZEMIS [***]; (E.2024.077) Art. 71 Urteil vom 10. November 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiberin i.V. Angliker Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Nordmazedonien führer vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 18. November 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der jjjj geborene Beschwerdeführer heiratete am 16. Mai 2019 in Gostivar, Nordmazedonien, die italienische Staatsangehörige B._____ (geb. tt.mm.jjjj; Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 7, 53). Die Ehefrau stellte am 2. September 2019 ein Gesuch um Familiennachzug für den Beschwerdeführer (MI-act. 41 ff.). Am 15. September 2019 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein (MI-act. 55). Zum Verbleib bei seiner Ehefrau wurde ihm am 2. Oktober 2019 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 31. Oktober 2020 erteilt, welche am 12. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2025 verlängert wurde (MI-act. 55, 67). Am 26. Mai 2022 wandte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers auf- grund von häuslicher Gewalt, ausgehend vom Beschwerdeführer, an die kantonale Notrufzentrale (MI-act. 68 ff.). Aus der Zuzugsmeldung der Ein- wohnerdienste der Gemeinde Q._____ vom 19. Juli 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem 16. Juli 2022 an einer neuen und anderen Adresse als seine Ehefrau wohnhaft war. Als Trennungsdatum wurde der 15. Juli 2022 erfasst (MI-act. 71). In der Folge stellte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2022 den Widerruf der Aufenthaltsbewil- ligung EU/EFTA und die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht und ge- währte ihm das rechtliche Gehör (MI-act. 78 f.). Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 3. Dezember 2022 Stellung (MI-act. 81 f.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers reichte am 8. Dezember 2022 (Ein- gang MIKA) eine Stellungnahme ein (MI-act. 85). Beide Ehegatten äusser- ten sich dahingehend, dass die Ehefrau eine schwere Zeit durchmache und sie deshalb Abstand brauche. Beide Ehegatten würden aktuell keine Schei- dung wollen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 informierte das MIKA den Beschwerdeführer über die Sistierung des Verfahrens bis zum 31. Au- gust 2023. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis dahin mitzuteilen, ob die eheliche Beziehung noch gelebt werde und dies entsprechend zu belegen (MI-act. 88). Dieser Aufforderung kam der Be- schwerdeführer nicht nach, worauf das MIKA den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 erneut um Auskunft zu den ehelichen Ver- hältnissen ersuchte (MI-act. 92). Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 innert der gesetzten Frist Stellung und gab an, beide Ehegatten seien sich bezüglich Auflösung der Ehe nicht einig. Sie würden zwar Gespräche führen, aber immer noch getrennt leben (MI- act. 94). Die Ehefrau des Beschwerdeführers teilte dem MIKA am 31. Ja- nuar 2024 telefonisch mit, dass die Ehe gescheitert sei. Seit der Trennung im Juli 2022 hätten sie zweimal versucht die eheliche Gemeinschaft wie- deraufzunehmen, jedoch ohne Erfolg. Auch habe die Ehefrau erfahren, dass der Beschwerdeführer seit mehr als acht Monaten eine neue Be- ziehung führe (MI-act. 102). -3- Nach erneuter Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das MIKA am 26. August 2024 den Widerruf der am 31. Oktober 2025 ablaufenden Auf- enthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Anset- zung einer 60-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz und dem Schengen- Raum weg (MI-act. 103 ff., 107 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 26. August 2024 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. September 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 121 ff.). Die Vorinstanz erliess am 18. November 2024 folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 10 ff.): 1. Es sei der Einspracheentscheid des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, vom 18. November 2024 aufzuheben. 2. Es sei das Amt für Migration und Integration anzuweisen, dem Beschwer- deführer eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu erteilen und von einer Wegweisung abzusehen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Ab- klärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwST. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. -4- Nach Eingang des Kostenvorschusses beantragte die Vorinstanz unter Festhaltung an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 21, 25). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vor- instanz vom 18. November 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Aus- länder- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 96 mit Hin- weisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerin- nen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksich- -5- tigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/ KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamt- betrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein über- wiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnis- mässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau werde nicht mehr gelebt, weshalb er sich nicht mehr auf Art. 3 Abs. 1 Anhang 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) berufen könne. Weil das FZA keine Regelung zu einem Verbleiberecht von Fami- lienangehörigen bei Scheidung oder Auflösung der Familiengemeinschaft enthalte, richte sich die weitere Prüfung eines Aufenthalts des Beschwer- deführers nach dem AIG. Da keine eheliche Gemeinschaft mehr bestehe, könne dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 AIG keine Aufenthalts- bewilligung erteilt werden (act. 4). Weiter hält die Vorinstanz fest, die eheliche Gemeinschaft habe weniger als drei Jahre bestanden, weshalb der Beschwerdeführer auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbe- willigung ableiten könne. Der Beschwerdeführer belege nicht, inwiefern nach der räumlichen Trennung per 15. Juli 2022 noch ein gegenseitiger Ehewille bestanden habe oder allfällige Wiederannährungsschritte unter- nommen worden seien. Da der Beschwerdeführer explizit nur die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG beantragt habe, würden sich Ausführungen zu den weiteren vom MIKA korrekt ge- prüften Rechtsgrundlagen (Art. 50 Abs.1 lit. b und Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- ten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]) erübrigen. 1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, er habe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen An- spruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Der Ehewille habe auch nach der räumlichen Trennung im Juli 2022 weiter bestanden. Im De- zember 2022 hätten beide Eheleute gegenüber dem MIKA ihren jeweils noch bestehenden Ehewillen kundgegeben. Die Eheleute hätten auch nach der vorübergehenden Auflösung des gemeinsamen Haushalts viel Zeit mit- einander verbracht. Die Trennung sei erst Ende 2023 erfolgt und die an- geblich neue Beziehung des Beschwerdeführers gäbe es gar nicht. Im Übrigen habe er sich erfolgreich in der Schweiz integriert. -6- 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 FZA gilt das AIG für Staatsange- hörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienange- hörigen sowie für entsandte Arbeitnehmende nur insoweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG eine vorteilhaf- tere Rechtsstellung vorsieht. 2.2. Nach Art. 7 lit. d i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA hat der Ehegatte eines EU- Bürgers gestützt auf das Freizügigkeitsrecht einen Anspruch auf Verlänge- rung seiner Aufenthaltserlaubnis, solange die Ehe formell fortdauert. Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Lebensgemeinschaft und dient das formelle Eheband aus- schliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin. Die vom originär anwesenheitsbe- rechtigten EU-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzung gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenver- kehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mit- gliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Ver- ordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht verlängert werden, da das Freizügig- keitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestim- mungen enthält (BGE 144 II 1, Erw. 3.1; BGE 139 II 393, Erw. 2.1). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Eheleute seit dem 15. Juli 2022 getrennt seien (act. 14, 16). Hingegen ist unbestritten, dass die Ehe aktuell nur noch formell besteht. So hat sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im Januar 2024 klar geäussert, dass sie eine Scheidung wünsche. Der Be- schwerdeführer macht in seiner Beschwerde auch nicht geltend, dass mit einer allfälligen Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu rechnen wäre (MI-act. 102, act. 16). Aufgrund des fehlenden Willens zur Lebensge- meinschaft ist der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA somit hinfällig geworden. Näher zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf das AIG eine Bewilligung zu erteilen ist. 3. 3.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gül- tigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss ver- fügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die -7- Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbe- willigung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben. 3.2. Wird der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Widerrufsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- bzw. Nichtverlänge- rungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2, eingehend WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). Geht es hingegen um eine Aufenthaltsbewilligung, deren Zweck im mass- geblichen Zeitpunkt fortbesteht, kommt eine Nichtverlängerung nur dann in Betracht, wenn ein anderer Nichtverlängerungsgrund vorliegt. Das heisst, es bedarf eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. a–c oder e–g AIG oder eines Nichtverlängerungsgrundes gemäss ständiger, rechtsgleich ge- handhabter Praxis des MIKA (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). 3.3. Mit dem Vorliegen eines Nichtverlängerungsgrundes erweist sich die Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwar als begründet. Wie jede be- hördliche Massnahme müssen aber auch die Nichtverlängerung einer Auf- enthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbun- dene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG. Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn der betroffenen Person gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeits- prüfung der Nichtverlängerung und Wegweisung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person ohnehin eine Bewil- ligung zusteht (zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.3 f.). 4. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund vorliegt (siehe vorne Erw. II/3.1). -8- Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seines Aufenthalts als Ehegatte einer in der Schweiz zunächst aufenthaltsberechtigten und ab 2021 hier niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen seit dem 2. Oktober 2019 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung (act. 2; MI-act. 55). Zu- lassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehe- licher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer lebt – wie noch aufzuzeigen ist – seit dem 15. Juli 2022 von seiner Ehefrau ge- trennt und es besteht keine Aussicht auf Wiedervereinigung. Der Be- schwerdeführer macht zwar geltend, der Ehewille habe noch bis Ende 2023 weiterbestanden (siehe vorne Erw. II/1.2). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden, da es keine konkreten Anzeichen gibt, dass die ehe- liche Gemeinschaft weiterhin gelebt wurde oder allfällige Wiederannähe- rungsschritte unternommen wurden (siehe hinten Erw. II/6.2.2). Unbestrit- ten ist, dass die Ehe definitiv gescheitert ist (MI-act. 102; act. 16). Damit wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbun- dene Bedingung des Zusammenlebens in ehelicher Gemeinschaft nicht mehr eingehalten, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungs- grund vorliegt. 5. Wie bereits ausgeführt, ist vor der Durchführung der Verhältnismässigkeits- prüfung zu klären, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist (vgl. vorne Erw. II/3.3). Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen nachehelichen Aufenthaltsan- spruch geltend machen kann. Nach Wegfall des Anwesenheitsanspruchs gemäss FZA, und da ein nachehelicher Aufenthalt im FZA nicht geregelt ist, kommt aufgrund des Diskriminierungsverbots nach Art. 2 FZA ein wei- terer Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 AIG in Betracht, sofern – wie vorliegend – die Noch-Ehefrau in der Schweiz weiterhin freizügigkeitsrecht- lich anwesenheitsberechtigt ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_351/2023 vom 15. April 2025, Erw. 4.1; 2C_100/2025 vom 10. Juli 2025, Erw. 4.1 ff.; vgl. BGE 144 II 1, Erw. 4.7). 6. 6.1. Der Bundesgesetzgeber ergänzte Art. 50 AIG per 1. Januar 2025 in ver- schiedener Hinsicht mit dem Ziel, die bestehende Härtefallregelung für aus- ländische Personen zu erweitern (Änderung vom 14. Juni 2024 [Härtefall- regelung bei häuslicher Gewalt]; vgl. AS 2024 713 ff.; vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 12. Oktober 2023, BBl 2023 2418 ff., sowie Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Novem- ber 2023, BBl 2023 2851 ff.). Das neue Recht kodifiziert die von der Recht- sprechung bereits festgelegten Prinzipien (Urteil des Bundesgerichts -9- 2C_615/2024 vom 14. April 2025, Erw. 3.2; vgl. BBl 2023 2418 ff.). Ge- mäss der Übergangsbestimmung von Art. 126g AIG ist auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der Neufassung von Art. 50 AIG, also vor dem 1. Januar 2025 eingereicht wurden, das neue Recht anwendbar. Im vorliegenden Verfahren kommt daher Art. 50 AIG in der per 1. Januar 2025 eingeführten Fassung zur Anwendung. 6.2. Verfügen Ehegatten gestützt auf Art. 42, 43 oder 44 AIG über eine abge- leitete Aufenthaltsbewilligung, haben sie gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG nach Auflösung der Ehegemeinschaft Anspruch auf Erteilung einer neuen Auf- enthaltsbewilligung und deren Verlängerung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen wei- teren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 6.3. 6.3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist zunächst entscheidend, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit beidseitigem Ehewillen während dreier Jahre in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt haben. Die dreijährige Frist ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als absolute Frist zu verstehen. Wird die Frist auch nur um wenige Tage unter- schritten, ist die Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt, womit ein Berufen auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht zur Diskussion steht und der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die genannte Bestimmung dahinfällt (vgl. BGE 137 II 345, Erw. 3.1.3 mit Verweis auf weitere Urteile des Bundesgerichts). Die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG über eine Dauer von drei Jahren geforderte Ehegemeinschaft besteht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich solange, als die Eheleute in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft zusam- menleben, d.h. in der gemeinsamen Absicht eine Ehegemeinschaft zu füh- ren (BGE 136 II 113, Erw. 3.3; 138 II 229, Erw. 2; 140 II 289, Erw. 3.5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020, Erw. 3.2; vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kom- mentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 50 AIG). Dabei ist primär auf die nach aussen wahrnehmbare Wohngemeinschaft abzustellen, da diese regelmässig das wichtigste sichtbare Merkmal einer Ehegemein- schaft darstellt. Leben die Ehegatten nicht mehr zusammen, haben sie den Nachweis zu erbringen, dass sie aus wichtigen Gründen getrennt leben und die eheliche Gemeinschaft weiterbesteht (Art. 49 AIG; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010, Erw. 2.3.1). Leben die Ehegatten weiterhin zusammen und vertritt die Migrationsbehörde die Auf- fassung, die Ehegemeinschaft bestehe nicht mehr, hat sie den entspre- chenden Nachweis zu erbringen. Dabei ist jeweils aufgrund sämtlicher Um- - 10 - stände des Einzelfalles zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (BGE 138 II 229, Erw. 2). 6.3.2. Vorliegend haben die Eheleute am 16. Mai 2019 in Nordmazedonien ge- heiratet. Der Beschwerdeführer reiste am 19. September 2019 in die Schweiz ein und die Eheleute nahmen hier das gemeinsame Eheleben auf. Die räumliche Trennung folgte gemäss der Zuzugsmeldung der Gemeinde Q._____ am 15. Juli 2022 (MI-act. 71), d.h. während 33 Monaten bestand unbestritten eine anrechenbare eheliche Gemeinschaft. Der Beschwerdeführer führt aus, die Trennung sei erst Ende 2023 erfolgt, davor hätten die Eheleute lediglich räumlich getrennt gelebt, um eine per- sönliche Krise der Ehefrau zu überwinden (act. 14 f.). Eine allein räumliche Trennung der Eheleute bedeute nicht den unmittelbaren Verlust des Willens zur Aufrechterhaltung der Ehe. Vielmehr habe das eheliche Band seiner Ansicht nach und auch nach Auffassung der Ehefrau gehalten, un- besehen davon, dass sie räumlich getrennt gelebt hätten (act. 16). Es ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als die Dauer der Ehegemeinschaft nicht allein an der Dauer der Haushaltsgemeinschaft ge- messen werden kann, zumal ein Zusammenleben im Geltungsbereich des Freizügigkeitsrechts nicht Bedingung für den Fortbestand des Aufenthalts- anspruchs ist. In dieser Konstellation ist ein "living apart together" ohne Weiteres zulässig und von einer Auflösung der Ehegemeinschaft ist erst dann auszugehen, wenn der gemeinsame Ehewille, d.h. die gemeinsame Absicht eine Ehegemeinschaft zu führen, erloschen ist. Dieser Nachweis gilt dann als erbracht, wenn die Ehe aufgrund äusserer Umstände als "in- haltsleer" erscheint oder bloss noch formell besteht (MARC SPESCHA, a.a.O., N. 6 zu Art. 50 AIG). Der Beschwerdeführer zog per 15. Juli 2022 aus der ehelichen Wohnung aus (MI-act. 71). Er gab auf Nachfrage des MIKA an, er wolle keine Tren- nung und die Eheleute würden ihre Ehe glücklich und in Harmonie weiter- führen, jedoch wolle seine Ehefrau noch nicht wieder mit ihm zusammen- leben. Ein erneutes Zusammenleben sei aber nur eine Frage der Zeit (MI- act. 81 f.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers äusserte sich zunächst da- hingehend, dass sie keine Scheidung wolle und ihre Ehe nicht gefährden möchte, weswegen sie Bedenkzeit benötige, um sich in einer persönlich schwierigen Zeit wieder zurecht zu finden (MI-act. 85). Infolgedessen wurde das Verfahren zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bis zum 31. August 2023 sistiert und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis dann mitzuteilen, ob die eheliche Gemeinschaft noch gelebt werde und, falls ja, dies entsprechend zu belegen (MI-act. 88, 92). In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2023 erklärte er, dass zwischen den - 11 - Ehegatten hinsichtlich der Auflösung der Ehe Uneinigkeit bestehe, sie je- doch weiterhin an ihrer Beziehung arbeiten und in Kontakt stehen, aber derzeit noch getrennt leben würden. Der Beschwerdeführer werde sich um- gehend melden, wenn das Zusammenleben wieder aufgenommen werde (MI-act. 94). Konkrete Anhaltspunkte, wonach die Eheleute trotz räumlicher Trennung die eheliche Lebensgemeinschaft fortgesetzt und aktiv eine Wie- deraufnahme des Zusammenlebens angestrebt oder auch nur weiterhin re- gelmässig Kontakt gehabt hätten, werden vom Beschwerdeführer weder im erst- noch im vorinstanzlichen Verfahren substanziiert vorgebracht. Ge- mäss den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers hätten die Ehe- leute zwei Mal erfolglos versucht, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzu- nehmen. Die Ehe sei gescheitert und sie wolle die Scheidung beantragen (MI-act. 102). Details dazu, wie die Eheleute versucht haben sollen, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, liegen nicht vor. Der Be- schwerdeführer macht hierzu keine Angaben. In der Beschwerde vom 18. November 2024 brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass der Ehewille mindestens bis Dezember 2023 angedauert habe, was sich aus den einhelligen Äusserungen der Eheleute entnehmen lasse (act. 16). Be- lege oder anderweitig substanziiert begründete Angaben zum angeblich vorhandenen beidseitigen Ehewillen während des Getrenntlebens machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Bei dieser Ausgangslage obliegt es dem Beschwerdeführer – der aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (§ 23 VRPG; Art. 90 AIG) beweisführungspflichtig ist –, seine Behauptung betref- fend Fortbestand des gemeinsamen Ehewillens substanziiert zu belegen, was er nicht gemacht hat. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Ehe nach der räumlichen Trennung nur noch formell bestand. Damit steht fest, dass die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz weniger als drei Jahre Bestand hatte, weshalb eine Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG un- abhängig vom Integrationsgrad des Beschwerdeführers ausser Betracht fällt, da eine erfolgreiche Integration bzw. das Erfüllen der Integrations- kriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG kumulatives Kriterium zum dreijährigen Bestand der Ehegemeinschaft darstellt und nicht hinreichend ist zur Be- gründung eines nachehelichen Aufenthalts gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. BGE 136 II 113, Erw. 3.3.3; vgl. auch Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2019.359 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.1). 6.4. Zur Prüfung, ob wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich infolge des aus- schliesslichen Berufens des Beschwerdeführers auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weitere Ausführungen zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 30 Abs. 1 AIG erübrigen. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf die Ausführungen der Erstinstanz, was nicht zu beanstanden ist. Es wird weder geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei Opfer häuslicher Gewalt im Sinne von Art. 50 - 12 - Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a AIG geworden noch liegen Hinweise auf eine zwangsweise geschlossene Ehe vor. Die Vorinstanz geht – mit Verweis auf die Feststellungen der Erstinstanz – überdies richtigerweise davon aus, dass auch sonst keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, die den weiteren Aufenthalt in der Schweiz er- forderlich machen. Daran ändern auch die bisherigen Integrationsleistungen des Beschwerde- führers nichts. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, dass ein weiterer Verbleib in der Schweiz aufgrund einer starken Verwurzelung an- gezeigt erscheine. Gleiches gilt in Bezug auf die Reintegrationschancen im Heimatland. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 20 Jahren in die Schweiz ein und lebte bis zum Scheitern der Ehe weniger als drei Jahre hier, womit aufgrund der relativ kurzen Abwesenheit von seinem Heimat- land nicht mit gravierenden Wiedereingliederungsschwierigkeiten zu rech- nen ist. Solche werden sodann auch nicht substanziiert vorgebracht. 6.5. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder werden substanziiert geltend gemacht, welche rechtsgenügend für die Annahme wichtiger per- sönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä- tigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) sprechen würden. 6.6. Nach dem Gesagten steht fest, dass beim Beschwerdeführer keine wichti- gen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Folglich hat er keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufent- haltsbewilligung und deren Verlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. 7. Unter den dargelegten Umständen ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneinte (act. 6). Liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vor und werden bei der Prüfung dieser Frage die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE berücksichtigt, liegt regelmässig auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich oder werden vorgebracht, die unabhängig von der Ehe auf das Bestehen einer solchen Härtefallsituation hindeuten würden. 8. Erweist sich unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE, dass bei einer ausländischen Person nach Wegfall ihres abgeleiteten Bewilli- - 13 - gungsanspruchs zwecks Verbleibs beim Ehegatten weder ein nachehe- licher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch ein schwerwie- gender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist damit gleichsam erstellt, dass das private Interesse der betroffenen Per- son an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Auflösung der anwesenheitsbe- rechtigenden Ehegemeinschaft nicht aufzuwiegen vermag. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen sich das öffentliche Interesse in migrationsregu- latorischen Überlegungen erschöpft (vgl. zum Ganzen Art. 31 Abs. 1 VZAE i.V.m. Art. 96 Abs. 1 AIG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.84 vom 12. August 2021, Erw. II/5). Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer, der seinen abgeleiteten Bewilligungsanspruch zum Verbleib bei seiner Ehefrau verloren hat (siehe vorne Erw. II/5), weder ein nachehelicher Härtefall (Erw. II/6.3) noch ein schwerwiegender per- sönlicher Härtefall vorliegt (Erw. II/7). Damit steht fest, dass der Widerruf der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Auf eine erneute Darle- gung und detaillierte Bemessung der zu berücksichtigenden Interessen kann unter diesen Umständen verzichtet werden. 9. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 EMRK standhalten, kann einhergehend mit der Vorinstanz auf die zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden (act. 6; MI- act. 113). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. 10. Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass keine Hinweise er- sichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 7). Der Be- schwerdeführer macht in seiner Beschwerde denn auch keine Vollzugshin- dernisse geltend. 11. Zusammenfassend steht fest, dass der Widerruf der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers weder gemäss FZA noch gemäss nationalem Recht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist - 14 - der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). - 15 - In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 10. November 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Angliker