Der Streitwert (Fr. 250'000.00) liegt in der unteren Hälfte des Rahmens (über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00). Die Schwierigkeit des Falles ist als durchschnittlich einzustufen, der mutmassliche Aufwand des Anwaltes war knapp mittel. Unter Berücksichtigung dieser Parameter erscheinen Parteikosten in Höhe von Fr. 8'000.00 sachgerecht. Da ein hoher Streitwert vorliegt und die Parteikosten zu Lasten des Gemeinwesens ge- - 15 - hen, ist die Entschädigung in Anwendung vom § 12a Abs. 1 AnwT um einen Viertel herabzusetzen, womit sie auf Fr. 6'000.00 festzusetzen ist. Das Verwaltungsgericht erkennt: