Bausachen gelten als vermögensrechtliche Streitsachen, wobei der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme beträgt (vgl. § 20 Abs. 3 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 250'000.00 (Baukosten gemäss Baugesuchsdeckel: Fr. 2'500'000.00 [Vorakten, act. 114 {Griff 1}]). Für Streitwerte über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 beträgt in Beschwerdeverfahren die Entschädigung Fr. 5'000.00 bis Fr. 15'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 4 AnwT). Der Streitwert (Fr. 250'000.00) liegt in der unteren Hälfte des Rahmens (über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00).