2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Anders als bei den Verfahrenskosten werden die Behörden bei den Parteikosten nicht privilegiert (siehe § 32 Abs. 2 im Vergleich zu § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf Parteikostenersatz. Die Parteikosten sind ihm von der Vorinstanz (Parteistellung gemäss § 13 Abs. 2 lit. e VRPG) und vom Gemeinderat (Parteistellung gemäss § 13 Abs. 2 lit. f VRPG) – letzterer beantragt primär ebenfalls die Abweisung der Beschwerde – je zur Hälfte zu ersetzen.