Abschliessend rechtfertigt sich der Hinweis, dass Richtpläne, soweit sie nicht im Rahmen der Nutzungsplanung umgesetzt werden, ihre Bindungskraft immerhin dort entfalten, wo das anwendbare Recht Ermessen einräumt oder mithilfe unbestimmter Gesetzesbegriffe Handlungsspielräume gewährt (Urteil des Bundesgerichts 1C_572/2022 vom 2. November 2023, Erw. 5.2 mit Hinweisen). Im Weiteren sind die im Richtplan manifestierten öffentlichen Interessen am Landschaftsschutz im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV gebührend zu gewichten.