Unabhängig davon ist der Nutzungsplan anpassungsbedürftig bzw. verletzt das Bauvorhaben ohne entsprechende planerische Massnahme auf Ebene Nutzungsplanung den Richtplan. Der Gemeinderat wird kaum darum herumkommen, Plansicherungsmassnahmen zu erlassen und die entsprechende Revision der Nutzungsplanung anzugehen (vgl. § 30a BauG). 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist an den Regierungsrat zur weiteren Beurteilung der Verwaltungsbeschwerde bzw. des Bauvorhabens und zu neuem Entscheid zurückzuweisen.